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17.05.2023

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter „Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau“, Bundesanzeiger vom 23.06.2023

 

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau gemäß § 10 Absatz 1 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 17. Mai 2023

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Marion Binder

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Ruhmann

Anlage

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

Die Bundesrepublik Deutschland

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

– nachstehend „Land/Länder“ –

schließen folgende Vereinbarung über das oben genannte Investitionsprogramm:

Präambel

Die Entwicklung und Erziehung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten, die Teilhabe von Kindern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben sind wichtige gesellschaftspolitische Ziele. Ein wichtiges Element zur Erreichung dieser Ziele ist der Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und Grundschulen. In den letzten Jahren wurde in einer gemeinsamen Kraftanstrengung von Bund, Ländern und Kommunen sowie von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe der quantitative und qualitative Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter sechs Jahren erfolgreich vorangetrieben. Rechtlich begleitet wurden diese Vorhaben insbesondere durch die Einführung der entsprechenden Ansprüche von Kindern auf Förderung in der Kindertagesbetreuung. Auch die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder wurden und werden in allen Ländern ausgebaut. Dennoch ist das Angebot noch nicht flächendeckend bedarfsgerecht ausgebaut. Das hat zur Folge, dass Teilhabechancen für Grundschulkinder zum Teil ungenutzt bleiben. Außerdem stellt dies berufstätige, arbeitsuchende oder sich in der Ausbildung befindliche Erziehungsberechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf vor große Herausforderungen. Ferner wird Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen die Fachkräftegewinnung und -sicherung erschwert.

Mit Blick auf das gesamte Bundesgebiet manifestieren sich hinsichtlich der Verfügbarkeit und Ausgestaltung von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten zwischen den Ländern und Kommunen erhebliche Unterschiede. Daher wird über eine Änderung des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab 2026 stufenweise ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder1 eingeführt. Um die Länder und Kommunen bei der Gewährleistung dieses Anspruchs zu unterstützen, sah der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vor, Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 2 Milliarden Euro zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020) wurden zur Beschleunigung des Ausbaus von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung weitere Finanzhilfen des Bundes in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro beschlossen. Ende 2020 haben die Länder und der Bund mit der Unterzeichnung einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung das erste Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gestartet, mit dem der Bund den Ländern 750 Millionen Euro zur Verfügung stellt („Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“). Am 15. Dezember 2020 ist außerdem das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG) in Kraft getreten. Zusammen mit den Mitteln aus dem ersten Investitionsprogramm sollen den Ländern und Kommunen über dieses Sondervermögen Finanzhilfen des Bundes in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgestaltung dieser Finanzhilfen regeln neben der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) geändert worden ist, und diese darauf basierende Verwaltungsvereinbarung.

Sowohl die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung als auch die kompetenzförderliche Wirkung ganztägiger Bildung und Betreuung hängt entscheidend von der Qualität der Ganztagsangebote ab. Bund und Länder bekennen sich dazu, den Ausbau der Ganztagsangebote mit einem besonderen Augenmerk auf die Qualität voranzutreiben. Bund und Länder werden in einen Dialog zu Fragen der Qualitätsentwicklung eintreten, um gemeinsam unter Berücksichtigung länderspezifischer Bedingungen einen Qualitätsrahmen zu entwickeln, der als Orientierungsrahmen für die Weiterentwicklung der Qualitätsrahmen in den Ländern dienen kann.

§ 1
Ausgestaltung der Förderbereiche (zu §§ 1 bis 3 GaFinHG)

(1) Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im Sinne dieses Investitionsprogramms sind Angebote zur Förderung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie in Ganztagsgrundschulen, das heißt ganztägig betriebenen Grundschulen und schulorganisatorisch verbundenen Schulsystemen (zum Beispiel Grund- und Realschulen plus) sowie Förderschulen im Ganztagsbetrieb, soweit sie von Kindern im Grundschulalter besucht werden. Voraussetzung ist, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht. Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, sind nicht förderfähig.

(2) Ein Platz im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung ist jedes für ein Grundschulkind durch den Träger räumlich ausreichend vorgehaltene Angebot nach Absatz 1, das einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung entspricht.

(3) Förderfähig sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken –, die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 bis 4 GaFinHG einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen.

(4) Als förderfähige Investitionen werden insbesondere auch solche Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 angesehen, welche energetische Sanierung umfassen und im Einklang mit dem Ziel von §§ 1 und 3 GaFinHG stehen. Weitere Bezugnahmen auf Sanierungen in dieser Verwaltungsvereinbarung schließen daher energetische Sanierung mit ein.

(5) Die Länder können einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen. Gemäß § 2 GaFinHG sind nur ab dem Inkrafttreten des GaFinHG begonnene Maßnahmen förderfähig.

§ 2
Länderprogramme

(1) Die Bewilligung der Mittel erfolgt auf Grundlage von Länderprogrammen der Länder, die im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellen sind. In den Länderprogrammen kann eine Auswahl der förderfähigen Maßnahmen getroffen werden. Jedes Land veröffentlicht sein Länderprogramm grundsätzlich vor Beginn deren Umsetzung und informiert den Bund über die Veröffentlichung.

(2) In ihren Länderprogrammen definieren die Länder den Begriff der Ganztagsgrundschule als Fördervoraussetzung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 1 GaFöG.

(3) In ihren Länderprogrammen regeln die Länder den Abstimmungsprozess zwischen der Schulentwicklungsplanung und der Jugendhilfeplanung im jeweils nach geltendem Landesrecht notwendigen Umfang, insbesondere mit Blick auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs.

(4) In den Länderprogrammen können die Länder einen über den in § 6 Absatz 2 hinausgehenden Betrag als Mindestfördersumme festlegen.

§ 3
Ansprechstelle, Antragswesen

(1) Jedes Land benennt vor Veröffentlichung seines Länderprogramms eine Stelle, die die Mittel dieses Investitionsprogramms bewirtschaftet (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes – HKR-Verfahren) sowie Informationen und Berichte bereitstellt und Ansprechstelle für den Bund ist. Die Länder sind berechtigt, für einzelne Aufgabenbereiche, etwa die Bewilligung von Maßnahmen, unterschiedliche Stellen zu bedienen oder zu beauftragen.

(2) Mittel werden auf Antrag bewilligt und bereitgestellt.

(3) Die Länder gestalten das Antragsverfahren insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach §§ 7 und 11 aus. Darüber hinaus gestalten sie das Antragsverfahren wie folgt:

Alle Anträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

1. Beschreibung der Maßnahme,

2. Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme. Hierbei muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 1 Absatz 1, die

  1. geschaffen werden,
  2. von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,
  3. erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren,

3. Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme),

4. Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des § 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird,

5. bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme,

6. bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen,

7. im Fall von § 2 Satz 2 GaFinHG eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt.

§ 4
Förderquote (zu § 4 GaFinHG)

Die Förderquote nach § 4 GaFinHG ist landesbezogen nach Abrechnung aller geförderten Investitionen am Ende der Laufzeit dieses Investitionsprogramms gemäß § 2 Satz 3 GaFinHG zu erreichen. Die Länder ermöglichen die Teilnahme finanzschwacher Kommunen.

§ 5
Zusätzlichkeit

(1) Die Länder führen bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder wie geplant weiter. Sie stellen sicher, dass die Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104c Satz 2 GG in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 GG nur für zusätzliche Investitionen eingesetzt werden. Zur Gewährleistung der Zusätzlichkeit der Bundesmittel können die Länder grundsätzlich zwischen einem summenbezogenen und einem vorhabenbezogenen Ansatz wählen.

(2) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf die Summe der Investitionsausgaben der Länder ist gegeben, wenn Investitionen, die dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienen, ab Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 (Artikel 7 Absatz 1 GaFöG) bis zum Ende des Förderzeitraumes am 31. Dezember 2027 (§ 2 GaFinHG) nicht durch die Finanzhilfen des Bundes ersetzt werden (summenbezogener Ansatz). Beim summenbezogenen Ansatz ermitteln die Länder jeweils einen Referenzwert ihrer Investitionen gemäß Satz 1, der sich aus dem arithmetischen Mittel der jährlichen Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2022 ableitet. Der Berechnung zugrunde zu legen sind das erste Planungsjahr (Haushaltsjahr 2022), das vorangegangene Haushaltsjahr 2021 sowie die künftigen Haushaltsjahre 2023, 2024 und 2025. Der ermittelte Referenzwert bestimmt die durchschnittliche Höhe der Investitionsausgaben zum Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder, die das jeweilige Land im Förderzeitraum gemäß § 2 GaFinHG mindestens bereitstellen muss. Abweichungen vom ermittelten Referenzwert im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2022 (Haushaltsjahre 2021 bis 2025) bedürfen sachlicher Gründe, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist. In den Haushaltsjahren 2026 und 2027 dürfen die Investitionsausgaben der Länder den Referenzwert ohne Angabe von Gründen jährlich um maximal 20 Prozent unterschreiten. Weitere jährliche Abweichungen vom ermittelten Durchschnittsansatz in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 von mehr als 20 Prozent bedürfen sachlicher Gründe, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist.

(3) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf das einzelne Investitionsvorhaben ist gegeben, wenn die Finanzhilfen des Bundes keine Finanzmittel des Landes ersetzen, die vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens

  1. durch die Finanzplanung des Landes festgeschrieben oder
  2. durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) oder
  3. Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) oder
  4. anderweitige Förderung bzw. Zuweisung des Landes

gewährt wurden und den Förderzeitraum nach § 2 GaFinHG betreffen (vorhabenbezogener Ansatz).

(4) Sofern den Ländern die Bestimmung eines Referenzwertes im Sinne des Absatzes 2 aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein Investitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 angegeben werden kann, sind folgende Angaben zu erbringen:

  1. Darlegung sachlicher Gründe bezüglich der Unmöglichkeit einer Angabe im Sinne der Absätze 2 oder 3, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist,
  2. Darlegung, wo und in welcher Höhe der öffentliche Finanzierungsanteil von mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen nach § 4 GaFinHG ab Planungsjahr 2022 ausgebracht werden soll (zum Beispiel Angabe Kapitel, Titel im Einzelplan oder Haushaltsstelle).

Der unter Nummer 2 dargestellte Finanzierungsanteil des ersten zur Gesamtfinanzierung des Investitionsprogramms relevanten Haushaltsjahres ist als zukünftiger Referenzwert nach Maßgabe der Regelungen des summenbezogenen Ansatzes nach § 5 Absatz 2 heranzuziehen.

(5) Eine dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienende Finanzierung eines Investitionsbereiches (summenbezogener Ansatz) bzw. Investitionsvorhabens (vorhabenbezogener Ansatz) liegt vor, wenn sich der kalkulierte Finanzierungsanteil eines Investitionsbereiches bzw. eines Investitionsvorhabens zum Zweck des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder auf mehr als 25 Prozent der Gesamtausgaben bezieht.

(6) Die Wahl eines Ansatzes ist mit Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung für den gesamten Förderzeitraum im Sinne von § 2 GaFinHG verbindlich. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt weisen die zusätzliche Verwendung der bereitgestellten Bundesmittel durch den summenbezogenen Ansatz nach, die Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen durch den vorhabenbezogenen Ansatz, die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erbringen Angaben gemäß § 5 Absatz 4.

§ 6
Bewirtschaftung der Bundesmittel (zu § 6 GaFinHG)

(1) Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Es gelten die Vorgaben des § 6 HGrG. Die Länder stellen sicher, dass die Vorgaben aus § 6 HGrG bei der Umsetzung der Maßnahmen nach § 1 eingehalten werden und weisen dies dem Bund auf Verlangen nach.

(2) Die Mindestfördersumme beträgt 5 000 € pro Förderantrag.

(3) Zur verwaltungsmäßigen Umsetzung der in dieser Verwaltungsvereinbarung, im GaFinHG und im GaFöG getroffenen Regelungen gelten die Bewirtschaftungsgrundsätze, die durch den Bund jährlich erstellt werden.

§ 7
Nachweis der Verwendung; Kontrolle

(1) Der Bund überprüft die Einhaltung der Bestimmungen des GaFinHG und dieser Verwaltungsvereinbarung und kontrolliert die zweckentsprechende Mittelverwendung. Hierzu übersenden die Länder dem Bund halbjährlich, beginnend ab dem 30. Juni 2023, eine Übersicht über die durch das Land geprüften Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt. Für die Übersichten erstellt der Bund eine Mustervorgabe (Anlage 1)2. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:

1. Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels, des Letztempfängers, der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und Zuordnung zur Art der Maßnahme (Neubau, Umbau, Erweiterung, Ausstattung und Sanierung) nach § 1 Absatz 3 und 4,

2. Darstellung der Zielerreichung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

3. Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,

4. Bewilligungssumme,

5. Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungsnachweis),

6. Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder und Kommunen an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,

7. Erklärung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

8. Nachweis über die Einhaltung der Zusätzlichkeit (§ 5)

  1. Für den summenbezogenen Ansatz nach § 5 Absatz 2 ist einmalig zum letzten Übermittlungszeitpunkt gemäß Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen, dass die Ist-Investitionsausgaben der Länder in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2022 den ermittelten Referenzwert gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 im Durchschnitt nicht unterschritten haben. Abweichungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 5 bedürfen sachlicher Gründe, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist. Zudem ist für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nachzuweisen, dass die Ist-Investitionsausgaben des Landes den ermittelten Durchschnittsansatz jährlich um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten haben. Sofern die Inves­titionsausgaben den ermittelten Durchschnittsansatz in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 jeweils um mehr als 20 Prozent unterschreiten, sind hierfür sachliche Gründe vorzutragen, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist.
  2. Für den summenbezogenen Ansatz nach § 5 Absatz 4 ist einmalig zum letzten Übermittlungszeitpunkt gemäß Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen, dass die Ist-Investitionsausgaben in den Haushaltsjahren 2022 bis 2027 den nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 heranzuziehenden Referenzwert nicht unterschritten haben. Abweichungen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 5 bedürfen sachlicher Gründe, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist.
  3. Für den vorhabenbezogenen Ansatz erfolgt der Nachweis zum 31. Dezember eines Berichtsjahres durch tabellarische Darstellung, dass abgeschlossene Investitionsvorhaben im Sinne von § 5 Absatz 3 entsprechend ihrer Berücksichtigung in der Finanzplanung, ihrer Bewilligung oder vertraglichen Ausgestaltung und unabhängig von der Finanzhilfe des Bundes durchgeführt wurden. Soweit Investitionsvorhaben gemäß § 5 Absatz 3 nicht oder abweichend von der Benennung gemäß § 11 durchgeführt wurden, sind sachliche Gründe hierfür darzulegen, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist.

9. Bestätigung über die Einhaltung des Verbots der Doppelförderung (§ 7 GaFinHG) sowie über den fristgerechten Mittelabruf.

Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlass­bezogen die Vorlage von Akten verlangen.

(2) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden unverzüglich mit.

(3) Der Bund unterrichtet in Fällen von Absatz 1 Satz 5 das betroffene Land vorab über das Verlangen zur Vorlage von Akten. Über das Ergebnis der Prüfung fertigt der Bund einen Prüfvermerk und gibt der Stelle sowie dem betroffenen Land die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er unterrichtet die übrigen Länder über die Prüfungsergebnisse, wenn und soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung förderlich erscheint.

(4) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof gemäß § 93 Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 8
Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht entsprechend der §§ 1 bis 3 des GaFinHG in Verbindung mit § 1 und nicht entsprechend der §§ 4, 6 Absatz 1 und § 7 des GaFinHG sowie §§ 4, 5 und 6 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen. Innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 2 GaFinHG können die Beträge vom Land erneut in Anspruch genommen werden.

(2) Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 4 GaFinHG überschritten, ist der überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.

(3) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 1 GaFinHG zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

§ 9
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Die Länder stellen sicher, dass die Mittelempfänger auf die Förderung durch den Bund in geeigneter Form hinweisen.

§ 10
Bund-Länder-Koordinierungsgremium

(1) Bund und Länder richten ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium ein. Das Bund-Länder-Koordinierungs­gremium wird von der Geschäftsstelle nach § 6 Absatz 2 GaFinHG unterstützt.

(2) Das Bund-Länder-Koordinierungsgremium begleitet den Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote, gibt Impulse zu deren qualitativer Verbesserung und berät über die Umsetzung des Investitionsprogramms und die gemeinsame Ausgestaltung der Evaluierung.

§ 11
Berichtspflichten

(1) Die Länder berichten dem Bund zum 30. Juni und 31. Dezember. Die Übermittlung erfolgt jeweils zum 31. Juli und 31. Januar. Für die Übersichten erstellt der Bund eine Mustervorgabe (Anlage 1)2. Jedes Land berichtet zusammenfassend:

1. über die Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 1 Absatz 1, die zur Ermög­lichung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung mit den Finanzhilfen des Bundes

  1. geschaffen wurden,
  2. von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitiert haben,
  3. erhalten wurden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitiert haben,

2. tabellarisch

  1. über den Status der Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach, bewilligt und abgeschlossen, einschließlich einer Kurzbeschreibung, der Letztempfänger der Mittel, der Identifikationsnummer und des amtlichen Gemeindeschlüssels der bewilligten Maßnahmen und Zuordnung zur Art der Maßnahme (Neubau, Umbau, Erweiterung, Ausstattung und Sanierung) nach § 1 Absatz 3 und 4,
  2. über bewilligte und abgerufene Mittel,
  3. über die Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder und Kommunen an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,
  4. darüber, ob es sich um die Realisierung im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Inves­titionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ handelt sowie
  5. Erklärung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.

(2) Zur Darlegung der Einhaltung der Zusätzlichkeit nach § 5 übermitteln die Länder:

  1. für den summenbezogenen Ansatz nach § 5 Absatz 2 zum ersten Übermittlungszeitpunkt gemäß Absatz 1 einmalig eine tabellarische Darstellung der Höhe der geplanten Investitionsausgaben gemäß § 5 Absatz 2 sowie den hieraus ermittelten Referenzwert. Die Darstellung der Investitionsausgaben in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 ist über die Fortschreibung der mittelfristigen Finanzplanung zum nächstfolgenden Berichtszeitpunkt gemäß Absatz 1 vorzulegen;
  2. für den summenbezogenen Ansatz nach § 5 Absatz 4 zum ersten Übermittlungszeitpunkt gemäß Absatz 1 einmalig eine tabellarische Darstellung des dargestellten Finanzierungsanteils sowie dessen haushaltsrechtliche Verankerung gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 2;
  3. für den vorhabenbezogenen Ansatz zum nächsten Berichtszeitpunkt nach Absatz 1 einmalig eine tabellarische Übersicht der einzelnen Investitionsvorhaben gemäß § 5 Absatz 3 in dem von der Finanzhilfe erfassten Investitionsbereich einschließlich
  • Kurzbeschreibung der geplanten bzw. bewilligten Maßnahme,
  • Haushaltstitel, in dem die Maßnahme bzw. das Vorhaben veranschlagt ist,
  • Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,
  • die landesseitige Planungs-, Bewilligungs- und/oder Vertragssumme sowie
  • Höhe des Landes- und ggf. kommunalen Anteils an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger.

§ 12
Evaluation

(1) Das Investitionsprogramm Ganztagsausbau wird gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 GaFinHG programmbegleitend und abschließend wissenschaftlich evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden veröffentlicht.

(2) Ziel der Evaluation ist es festzustellen, ob und zu welchen Wirkungen dieses Investitionsprogramm im Bereich der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter und der Nutzung der Angebote geführt bzw. beigetragen hat. Die Evaluation folgt den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Kosten der Evaluation trägt der Bund.

(3) Bund, Länder sowie die von ihnen benannten Ansprechstellen unterstützen die Evaluation und den Evaluator. Eine Pflicht zur nachträglichen Erhebung zusätzlicher Angaben durch die Länder ergibt sich hieraus nicht.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft.

Berlin, den 17. Mai 2023

Für den Bund
Die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
 
Die Ministerin für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger
 

Stuttgart, den 27. März 2023

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport
Theresa Schopper
 

München, den 08. Februar 2023

Für den Freistaat Bayern
Die Ministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf
 

Berlin, den 1. Februar 2023

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
Astrid-Sabine Busse
 

Potsdam, den 5. April 2023

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst
 

Bremen, den 27. Februar 2023

Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Sascha Karolin Aulepp
 

Hamburg, den 21. März 2023

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Schule und Berufsbildung
Ties Rabe
 

Wiesbaden, den 10. Mai 2023

Für das Land Hessen
Der Hessische Kultusminister
Prof. Dr. R. Alexander Lorz
 

Schwerin, den 23. März 2023

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Simone Oldenburg
 

Hannover, den 19. April 2023

Für das Land Niedersachsen
Die Niedersächsische Kultusministerin
Julia Willie Hamburg
 

Düsseldorf, den 28. März 2023

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee Feller
 

Mainz, den 7. Februar 2023

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung
Dr. Stefanie Hubig
 

Saarbrücken, den 24. März 2023

Für das Saarland
Die Ministerin für Bildung und Kultur
Christine Streichert-Clivot
 

Dresden, den 9. Februar 2023

Für das Land Sachsen
Der Sächsische Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
 

Magdeburg, den 8. Mai 2023

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Petra Grimme-Benne
 

Kiel, den 13. Februar 2023

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Karin Prien
 

Erfurt, den 18. April 2023

Für das Land Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Helmut Holter

1 „Grundschulkinder im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen.“

2 https://www.bmfsfj.de/resource/blob/226920/d8d57b8b2651c643cffc498a9c82ecaf/investitionsprogramm-ganztag-data.pdf

 
 
 

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